Nutzungsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen*

A. Nutzungsbedingungen

1. Anwendung

1.1 NOWJOBS ist eine Marke der TimePartner Personalmanagement GmbH („TPPM“). Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der NOWJOBS powered by TIMEPARTNER-Plattform („NOW“), bestehend aus der verlinkten NOW-Website https://www.nowjobs.de/ (die „Website“) und der NOW-Anwendung (die „App“).

1.2 NOW möchte eine Plattform anbieten, auf welcher die Nutzer (Kunden von NOW sowie Bewerber/ Mitarbeiter von NOW) in Kontakt treten können im Rahmen der Erfassung und Veröffentlichung von Arbeitsangeboten. Im Falle einer Einigung ist es das Ziel, dass für den Bewerber ein Arbeitsvertrag für Leiharbeit sowie ein Einsatz beim Kunden und für den Kunden ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zustande kommt.

1.3 Diese Nutzungsbedingungen legen die Regeln für die Nutzung von NOW fest, die gelten, wenn eine wirksame Zusammenarbeit zustande kommt.

1.4 Der Nutzer muss diese Nutzungsbedingungen sorgfältig lesen, bevor er sich registriert und NOW nutzt. Durch die Installation und Nutzung der Anwendung oder der Website bestätigt der Nutzer, dass er die Nutzungsbedingungen gelesen und verstanden hat und stimmt diesen Benutzerbedingungen, einschließlich der Datenschutzerklärung, automatisch und bedingungslos zu. Wenn diese Bedingungen und/oder die Datenschutzerklärung nicht akzeptiert werden, empfehlen wir, die Nutzung von NOW, der Website oder der App einzustellen. Bei einem Widerruf dieser Einverständniserklärung, hat dies eine Sperrung oder Deaktivierung des Profils zur Folge. Diese Nutzungsbedingungen gelten unbeschadet anderer allgemeiner oder besonderer Bedingungen, die TPPM in Bezug auf seine Dienstleistungen und Produkte festlegen kann.

1.5 Eine Ausnahme von den Nutzungsbedingungen ist nur gültig, wenn sie gemeinsam vereinbart und schriftlich festgehalten wurde.

1.6 NOWJOBS behält sich das Recht vor, jede Art von Nutzer, die die Nutzungsbedingungen nicht einhalten, von der weiteren Nutzung von NOW auszuschließen. In einem solchen Fall sperrt TPPM das Benutzerkonto des Nutzers.

2. Definitionen

2.1 Anwendung oder App: die aktuellen und zukünftigen Versionen der Software "NOW", werden von NOWJOBS NV („NOWJOBS“) mit Sitz in Beversesteenweg 576, 8800 Roeselaere, Belgien, Firmennummer 0809.928.917, zur Verfügung gestellt. Die App dient dazu, potenzielle Benutzer auf direkte Weise zu verknüpfen, um offene Stellen unter den Kundenbenutzern von NOW und TPPM zu öffnen, für die Verwendung auf Apple iOS- und Android-OS-Geräten, einschließlich aller mit der App verbundenen Informationen und der Dokumentation, die die Verwendung der App ermöglicht.

2.2 Website: die aktuelle und zukünftige Version der Website https://www.nowjobs.de/, werden von NOWJOBS NV zur Verfügung gestellt. Die Website dient dazu, potenzielle Bewerber auf direkte Weise mit offenen Stellen unter den Kundenbenutzern von NOW und TPPM zu verknüpfen, einschließlich aller mit der Website verbundenen Informationen und der Dokumentation, die die Nutzung der Website ermöglicht.

2.3 Benutzer: beliebiger Kundenbenutzer oder Kandidatenbenutzer

  • Kundenbenutzer (auch genannt „Kunde“): jede natürliche oder juristische Person, die sich registriert hat und deren Registrierung von NOW bestätigt wurde, um freie Stellen über NOW zu veröffentlichen, um Kandidatenbenutzer über NOW und TPPM mit einem Arbeitsvertrag für Leiharbeit auszuwählen und im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages einzusetzen.  Zu diesem Zweck nutzen sie die Website oder ein mobiles Gerät, auf dem die App installiert ist oder nutzen die App auf die eine oder andere Weise.
  • Kandidatenbenutzer (auch genannt „Bewerber“/“Mitarbeiter“): jede natürliche Person, die sich registriert hat und deren Registrierung von NOW bestätigt wurde, um Aufträge von Kundennutzern in Deutschland zu finden, die – nach der Annahme des Kundenbenutzers – über NOW und TPPM mit einem Arbeitsvertrag für Leiharbeit im Rahmen eines Einsatzes beschäftigt wird. Zu diesem Zweck nutzen sie die Website oder ein mobiles Gerät, auf dem die App installiert ist oder nutzen die App auf die eine oder andere Weise.

3. Nutzung von NOW – Allgemein

3.1 NOW ist eine Plattform, auf der Kundenbenutzer und Kandidatenbenutzer durch Veröffentlichung von Arbeitsaufträgen miteinander in Kontakt treten können. Sobald der Kandidatenbenutzer der Ausführung eines Arbeitsauftrags zustimmen, wird der Arbeitsvertrag, von TPPM erstellt. Rechnungslegung sowie Vergütung erfolgt ebenfalls durch die TPPM. Die Beschäftigung erfolgt immer unter den Bedingungen der Leiharbeit und den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

3.2 Nach der Registrierung bei NOW erhält der Nutzer einen Benutzernamen und ein Passwort für die Nutzung seines Benutzerkontos. Der Nutzer ist verpflichtet, sein Benutzerkonto nur selbst zu nutzen und sein Passwort geheim zu halten. Der Nutzer haftet für alle Handlungen, die bei der Nutzung seines Nutzerkontos vorgenommen werden, es sei denn, der Nutzer ist Opfer eines nachweisbaren Missbrauchs seines Nutzerkontos. Sobald dem Nutzer bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen, dass Dritte Zugriff auf seine Daten haben, oder in sonstiger Weise auf sein Nutzerkonto zugegriffen hat, hat er dies unverzüglich TPPM unter +49 (241) 463122-61 oder contact@nowjobs.de zu melden. TPPM ist berechtigt, das Benutzerkonto bis zur Klärung der Situation zu sperren.

​​​​​​​3.3 NOW (die App und die Website) wird kostenlos für den persönlichen zur Verfügung gestellt. Die Nutzer werden weder Dritten in Ihrem Namen gestatten, (i) Kopien der App anzufertigen und zu verteilen, (ii) zu versuchen, zu kopieren, zu reproduzieren, zu modifizieren, anzupassen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übertragen, auszutauschen, zu übersetzen oder abgeleitete Werke jeglicher Art von der App zu erstellen.

​​​​​​​3.4 Registrierung: Um NOW (die Website und die App) nutzen zu können, muss sich mittels E-Mail-Adresse registriert werden. Für die Nutzung der App und das Laden von offenen Stellen ist eine Internetverbindung erforderlich.

​​​​​​​3.5 Persönliche und faire Nutzung: Nur der registrierte Nutzer kann sein Profil nutzen und erklärt hiermit, dass alle Informationen, die er uns und unseren Partnern über NOW zur Verfügung stellt, wahrheitsgemäß und immer auf dem neuesten Stand sind. Es ist verboten, falsche oder irreführende Informationen in NOW zu verwenden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann TPPM ernsthaften Schaden zufügen.

​​​​​​​3.6 Rechtswidrige Nutzung: Es ist strengstens untersagt, die über NOW zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich der geschützten Datenbank von TPPM, für kommerzielle Zwecke zu verwenden, unabhängig davon, ob sie konkurrieren oder nicht, wie z. B. E-Mailings und die Erstellung von Datenbanken ohne vorherige Zustimmung von TPPM.

3.7 ​​​​​​​Sie dürfen NOW nicht in einer Weise nutzen, die gegen das Gesetz verstößt oder den Interessen von TPPM schaden könnte, Der Nutzer willigt ein, dass er für die Nutzung von NOW verantwortlich gemacht werden kann.

​​​​​​​3.8 Beendigung der Registrierung: TPPM hat das Recht, Ihr Konto im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen oder einer anderen Nutzung, die TPPM direkt oder indirekt schädigen kann, zu sperren. Dies berührt nicht das Recht von TPPM, die Schäden gegenüber dem Nutzer geltend zu machen, die durch die unrechtmäßige Nutzung vom Nutzer verursacht wurden.

​​​​​​​3.9 In Rahmen der Nutzung der App werden sowohl der Kundenbenutzer als auch der Kandidatenbenutzer um Feedback über die (bisherige) Leistung gebeten, die einerseits auf Basis eines Bewertungssystems mit Sternen (ein bis fünf Sterne) und andererseits einer unverbindlichen Kurzbeschreibung der Erfahrungen mit dem Kundenbenutzer oder dem Kandidatenbenutzer durchgeführt werden. Diese ist nur bei Bewerbung durch den Kandidatenbenutzer bei dem pot. neuen Einsatz für den entsprechenden Kunden einsehbar.

3.10 Der Kundenbenutzer oder der Kandidatenbenutzer verpflichten sich, das vorgeschlagene Feedback objektiv und korrekt anzuwenden und bei der Beurteilung der Beschäftigung keine beleidigende Sprache zu verwenden. Sowohl der Kundenbenutzer als auch der Kandidatenbenutzer können unangemessenes Feedback oder die missbräuchliche Nutzung der Feedback-Option der App melden, indem sie NOW +49 (241) 463122-61 oder contact@nowjobs.de kontaktieren. NOW wird das Feedback zumindest vorübergehend entfernen und die mutmaßlich unangemessene oder missbräuchliche Nutzung der App untersuchen.

3.11 Wenn ein solcher Missbrauch oder eine unangemessene Nutzung festgestellt wird, obliegt es TPPM das Feedback zu entfernen als auch die weitere Nutzung der App/ Website zu verweigern. Des Weiteren obliegt TPMM die strafrechtliche Verfolgung im Falle von sehr schweren Verstößen (z. B. Diskriminierung). TPPM hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung und hat die abschließende und alleinige Entscheidungsbefugnis.

4. Nutzung von NOW – Kundenbenutzer

4.1 Die Allgemeinen und die besonderen Bestimmungen für Leiharbeit, gelten in vollem Umfang für den Kundenbenutzer von NOW. Darüber hinaus gelten die AGB der TPPM, siehe auch unter B.

4.2 Während der Nutzung der App visualisiert TPPM den voraussichtlichen Faktor/ Stundenverrechnungssatz der angeforderten Beschäftigung für den Kundenbenutzer. Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Unterschieden zwischen der Visualisierung und dem Endbetrag auf der Rechnung kommen.

5. Nutzung von NOW – Kandidatenbenutzer

5.1 Die App und die Website werden dem potenziellen Kandidatenbenutzer kostenlos für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch zur Verfügung gestellt. Weder der potenzielle Nutzer noch Dritte in seinem Namen erlauben (i) Kopien der App zu erstellen und zu verteilen (ii) zu versuchen, die App zu kopieren, zu reproduzieren, zu modifizieren, anzupassen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übertragen, auszutauschen, zu übersetzen oder abgeleitete Werke jeglicher Art von der App zu erstellen.

5.2 Informationspflicht Bewerber. Ein Bewerber ist dafür verantwortlich, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen und zu pflegen, um in Deutschland zu arbeiten. Wenn sich herausstellt, dass der potenzielle Benutzer nicht über die erforderlichen Dokumente verfügt, um in Deutschland zu arbeiten, obwohl dies zum Zeitpunkt der Registrierung angegeben wurde, wird NOW oder TPPM den Kandidatenbenutzer sofort sperren. Der Kandidatenbenutzer ist allein verantwortlich für die Richtigkeit der an NOW und TPPM übermittelten Informationen.

Die folgenden Felder sind erforderlich, um die App nutzen zu können:

 

Profilangaben beim Bewerber

In Ihrem Nutzerprofil werden folgende Angaben hinterlegt:

  • Name, Vorname
  • E-Mail-Adresse
  • Passwort
  • Telefonnummer
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Standort
  • Schul- und/oder Berufsausbildung

 

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, Ihr Profil um weitere Angaben zu erweitern:

  • Foto (Profilbild)
  • Kurzbiografie

 

Diese Angaben sind freiwillig, sind nicht für den Dienst zwingend erforderlich und können jederzeit durch den Nutzer gelöscht werden. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. § 26 Abs. 2 BDSG.

 

Weitere Angaben des Bewerbers

Folgende weitere Angaben des Bewerbers werden im Benutzerprofil zum Zwecke der Arbeitnehmerüberlassung verarbeitet:

  • Staatsangehörigkeit
  • fürs Arbeitsverhältnis relevante Bescheinigungen (bspw. Immatrikulationsbescheinigung, Arbeitserlaubnis)
  • Passdaten (Ausstellungsdatum, ggf. Aufenthaltstitel)
  • Bankverbindung

 

Diese Daten sind im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, um gem. § 26 Abs. 1 BDSG das Beschäftigungsverhältnis zu begründen und durchführen zu können. Weitergehende Informationen zu Ihren Daten entnehmen Sie den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung für das Arbeitsverhältnis, welches bei Vertragserstellung ausgehändigt wird. 

 

Profilangaben beim Kunden

In Ihrem Nutzerprofil werden folgende Angaben hinterlegt:

  • Name der Unternehmens
  • Name, Vorname der zu registrierenden Person/Ansprechpartner
  • Rechtsform des Unternehmens
  • E-Mail Adresse
  • Telefonnummer der zu registrierenden Person/Ansprechpartner
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Bankverbindung

 

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt für den Kunden bzw. dessen Ansprechpartner auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO in dem berechtigten Interesse Ihnen den Dienst zur Verfügung stellen zu können. Im Übrigen erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage von § 26 Abs. 1 BDSG.

Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung für die NOW-App.

6. Respekt für das Eigentum

6.1 Alle Marken, Urheberrechte, Datenbankrechte und andere Rechte an geistigem Eigentum an der App/ Website, jeglicher Art, zusammen mit der zugrunde liegenden Software, sind geschütztes Eigentum von TPPM, seinen Lizenzgebern oder Dritten. Die Texte, Bilder, Marken, Logos und andere Elemente in der App/ Website dürfen nicht kopiert, reproduziert oder gespeichert werden, es sei denn, dies ist für die normale Nutzung der App/ Website erforderlich.

​​​​​​​6.2 Jede Nutzung, die nicht unter das durch diese Nutzungsbedingungen zulässige eingeschränkte individuelle Nutzungsrecht fällt, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von TPPM gestattet.

​​​​​​​6.3 Wenn TPPM die Möglichkeit bietet, eigene Beiträge in die App aufnehmen zu lassen, wie z. B. Fotos, dürfen keine Werke weitergeleitet werden, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, es sei denn, diese Rechte werden selbst besessen oder es wurden alle erforderlichen Genehmigungen von den Rechteinhabern erhalten. Durch die Verwendung solcher Fotos oder anderer Materialien in der App/ Website ermächtigen Sie TPPM ausdrücklich, diese Materialien für die Zwecke der App zu verwenden. In jedem Fall trägt TPPM keine Verantwortung für die Verwendung solcher Materialien, der Kandidaten- sowie Kundenbenutzerstellt TPPM von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Materialien, die er selbst verwendet hat, frei.

7. Einstellung der Nutzung

7.1 TPPM kann die Nutzung der App/ Website jederzeit nach vorheriger Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist beenden. Nach der Sperrung (i) enden die Rechte und Lizenzen, die Ihnen in dieser Vereinbarung gewährt werden, und (ii) jegliche Nutzung der App muss durch den Nutzer eingestellt werden.

8. Haftung

8.1 Die Informationen in der App/ Website sind das Ergebnis sorgfältiger Recherchen und Analysen. TPPM ist bestrebt, den Nutzer genau und vollständig wie möglich zu informieren. Sollten die Informationen in der App unvollständig sein oder Fehler enthalten, wird darum gebeten, dies über die unten angegebenen Kontaktdaten mitzuteilen. TPPM kann für Fehler nicht haftbar gemacht werden.

​​​​​​​8.2 Obwohl TPPM sein Möglichstes tut, qualitativ hochwertige Dienstleistungen und Produkte anzubieten, können weder die Vollständigkeit oder Richtigkeit der bereitgestellten Informationen noch die Tatsache garantiert werden, dass die Nutzung der App oder Websites, auf die direkt oder indirekt verwiesen wird, frei von Viren und/oder anderen schädlichen Elementen ist. TPPM ist nicht verantwortlich für Schäden, die sich aus Risiken ergeben, die mit dieser Art von mobiler Anwendung verbunden sind.

​​​​​​​8.3 TPPM, seine verbundenen Unternehmen und Subunternehmer übernehmen keine Haftung für die Nichtverfügbarkeit der App/ Website oder für Probleme oder die Unfähigkeit, Inhalte herunterzuladen oder darauf zuzugreifen, technische Fehler oder andere Fehlfunktionen oder Mängel in Kommunikationssystemen, die zur Nichtverfügbarkeit der Anwendung führen können.

​​​​​​​8.4 Unter keinen Umständen haftet TPPM für direkte, besondere, moralische oder Folgeschäden oder Schäden jeglicher Art, die sich aus Ihrer Nutzung oder Ihrem Zugriff auf die App/ Website ergeben können, außer im Falle vorsätzlicher oder grober Fehler seitens TPPM. TPPM haftet in keiner Weise für indirekte Schäden.

8.5 Der Nutzer nutzt diese App/ Website vollständig auf eigene Verantwortung. Für Inhalte, die von der App/ Website im Auftrag Dritter kommuniziert werden, für die aber der jeweilige Dritte voll und allein verantwortlich ist, kann TPPM nicht haftbar gemacht werden.

​​​​​​​8.6 Sofern die Haftung vorstehend ausgeschlossen wurde, so gilt dies nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Verfügbarkeit

Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Nutzungsbedingungen, der Nutzung dieser App oder der Datenschutzerklärung ergeben, gilt deutsches Recht.

10. Systemanforderungen

Für das ordnungsgemäße und korrekte Funktionieren der App gelten die folgenden Mindestsystemanforderungen: Software: iOS 11.0+ oder Android 45.0+.

11. Hyperlinks

Von einer Website darf kein Link erstellt werden, der NOW oder TPPM Schaden zufügen könnte. Dazu gehören Websites, die gegen das Gesetz verstoßen, Websites mit unethischen Inhalten etc.. Dieses Verbot gilt für jede Form oder Technik der Verbindung, in der der Name, die Adresse oder ein anderes Element von NOW oder TPPM auf einer anderen Website oder einem anderen Anwendungsstandort enthalten ist oder angezeigt wird, der NOW Schaden zufügt oder wodurch Internetbesucher von dieser Website oder diesem Anwendungsstandort zu NOW weitergeleitet werden.

12. Beschwerden

Für den Fall, dass ein Nutzer oder ein Dritter der Ansicht ist, dass ihm verbotene Inhalte oder ein Verstoß gegen die allgemeinen Nutzungsbedingungen auffallen, kann er dies NOW mit Gründen unter folgender Adresse mitteilen:

+49 (241) 463122-61 oder contact@nowjobs.de

​​​​​​​12.1 TPPM wird alle Beschwerden ernst nehmen und untersuchen.

​​​​​​​12.2 TPPM kann in Streitigkeiten zwischen Nutzern eingreifen und hat das Recht, Inhalte zu entfernen, wenn dieses Material gegen die allgemeinen Nutzungsbedingungen verstößt oder wenn das Material für Benutzer, NOW, TPPM oder einen Dritten schädlich ist. TPPM hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung und hat immer die abschließende und alleinige Entscheidungsbefugnis.

13. Übertragung an Dritte

TPPM hat das Recht, seine vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Nutzers und ohne dass der Nutzer im Zusammenhang mit dieser Übertragung eine Entschädigung verlangen kann, auf einen Dritten zu übertragen.

14. Geltendes Recht

Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Nutzungsbedingungen, der Nutzung dieser App oder der Datenschutzerklärung ergeben, gilt deutsches Recht.

15. Kontakt

Wenn Sie weitere Fragen zur Nutzung der App haben, können Sie uns unter +49 (241) 463122-61 oder contact@nowjobs.de kontaktieren.

16. Änderungen der Nutzungsbedingungen/Datenschutzerklärungen

TPPM kann in Zukunft beschließen, diese allgemeinen Nutzungsbedingungen zu ändern, z. B. unter anderem, aber nicht beschränkt auf den Fall geänderter Gesetze oder aus wirtschaftlichen Gründen. In einem solchen Fall wird TPPM die Nutzer über die Website, die App und/oder über andere Kommunikationskanäle darüber informieren und Ihre ausdrückliche Zustimmung wird eingeholt. Ohne die ausdrückliche Annahme der Änderung der Nutzungsbedingungen und/oder Datenschutzerklärungen kann NOW nicht mehr genutzt werden. Der Nutzer ist verpflichtet die Datenschutzerklärung für die App NOW sowie die Datenschutzerklärung für das Bewerberverfahren zu lesen.

 

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

NOWJOBS bzw. NOW ist ein Teil der TimePartner Personalmanagement GmbH, welche Teil der HoHR Gruppe ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Arbeitnehmerüberlassung der Unternehmen der House of HR Germany-Gruppe (TimePartner Personalmanagement GmbH, AERO HighProfessionals GmbH, TimePartner Account Services GmbH, ibb house of engineering GmbH, ZAQUENSIS Service GmbH, aixTime Personaldienstleistungen GmbH) - im nachfolgenden „HoHR Gruppe“ genannt.​​​​​​​

1. Allgemeines                                                             

Für sämtliche von HoHR Gruppe erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn HoHR Gruppe diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (im Folgenden AÜV) durch beide Parteien zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für HoHR Gruppe keine Leistungspflichten bestehen, sofern nicht eine unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher an HoHR Gruppe zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).

2.2 Der Einsatz eines Leiharbeitnehmers vor Abschluss eines wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder vor einer Konkretisierung des zu überlassenden Leiharbeitnehmers im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG n.F.* stellt ab dem 1. April 2017 einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 AÜG n.F. dar und hat zu unterbleiben. (* AÜG n.F. = Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung).

2.3 HoHR Gruppe verzichtet beim Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Entleihers im Sinn des § 151 Satz 1 BGB, so dass ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bereits mit Gegenzeichnung (Unterzeichnung) des bereits zuvor durch die HoHR Gruppe unterzeichneten Vertrags durch den Entleiher wirksam wird. Der Entleiher wird gleichwohl eine Ausfertigung des von ihm gegengezeichneten Vertrags umgehend an die HoHR Gruppe im Original zurücksenden. Der Entleiher darf den zu überlassenden Leiharbeitnehmer erst nach Gegenzeichnung (Unterzeichnung) des zuvor von HoHR Gruppe unterzeichneten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags tätig werden lassen.

2.4 HoHR Gruppe verleiht nur Leiharbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu HoHR Gruppe stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG n.F.).

2.5 Eine Überlassung der Leiharbeitnehmer der HoHR Gruppe durch den Entleiher an Dritte ist verboten (Verbot des Kettenverleihs – § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG n.F.).

2.6 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit HoHR Gruppe eine gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen; Einsatz des Leiharbeitnehmers; Überlassungshöchstdauer

3.1 Der Abschluss des AÜV begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. HoHR Gruppe ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.

3.2 Für die Dauer des Einsatzes beim Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit HoHR Gruppe vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich und dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leiharbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei HoHR Gruppe.

3.3 Ein Leiharbeitnehmer der HoHR Gruppe darf von dem Entleiher nicht in einen Betrieb, der dem Baugewerbe im Sinne des § 1 b Satz 1 AÜG angehört, für Tätigkeiten eingesetzt werden, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Sofern ein solcher Einsatz des Leiharbeitnehmers gleichwohl erfolgt, haftet der Entleiher für die hierdurch HoHR Gruppe entstehenden Schäden und Aufwendungen.

3.4 Der Entleiher ist berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers in dem jeweils vereinbarten Vertragszeitraum und in dem jeweils vereinbarten zeitlichen Umfang abzunehmen. Soweit in dem AÜV nicht anderes vereinbart ist, gilt eine kalenderwöchentliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers von 35 Stunden und eine anteilige werktägliche Arbeitszeit von 7 Stunden als vereinbart. Kommt der Entleiher mit der Annahme der Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HoHR Gruppe berechtigt, die Zahlung der Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden ihres Leiharbeitnehmers zu verlangen.

3.5 Sofern für die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder zu einem späteren Zeitpunkt werden, verpflichtet sich der Entleiher, diese auf seine Kosten einzuholen und HoHR Gruppe eine Kopie hiervon zur Verfügung zu stellen. Sofern der Entleiher den Leiharbeitnehmer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einsetzen will, wird er auf seine Kosten rechtzeitig eine ggf. erforderliche Anmeldung des Leiharbeitnehmers am Einsatzort vornehmen und eine erforderliche Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis einholen. Soweit am Einsatzort kraft Gesetzes Mindestarbeits- und/oder Entgeltbedingungen zu beachten sind und/oder der Einsatz eines Leiharbeitnehmers für HoHR Gruppe genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, wird der Entleiher dies HoHR Gruppe unter detaillierter Angabe der geltenden Arbeitsbedingungen rechtzeitig mitteilen.

3.6 HoHR Gruppe stellt sicher, dass der Leiharbeitnehmer über eine in der Bundesrepublik Deutschland gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügt, soweit eine solche gesetzlich erforderlich ist.

3.7 Der Entleiher informiert HoHR Gruppe unverzüglich, wenn ihm ein Leiharbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, der entweder 1.) mit dem Entleiher oder einem Unternehmen, das mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 15 AktG bildet, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat oder 2.) an das Entleiherunternehmen in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung durch HoHR Gruppe bereits über die HoHR Gruppe und/oder einen anderen Verleiher überlassen wurde. In einem Fall gemäß Satz 1 Nr. 1.) wird der Entleiher HoHR Gruppe unverzüglich die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gemäß § 9 Nr. 2 AÜG mitteilen. Im Fall gemäß Satz 1 Nr. 2.) werden HoHR Gruppe und der Entleiher gemeinsam prüfen und entscheiden, ob und ggf. für welche Dauer der Leiharbeitnehmer ohne Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG n.F. überlassen werden kann. Vor dieser gemeinsamen Entscheidung darf der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher nicht beschäftigt werden. Der Entleiher stellt HoHR Gruppe von solchen Schäden und Aufwendungen frei, die auf (i) einem Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß Satz 1 oder (ii) falschen oder fehlenden Informationen des Entleihers hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen i.S.v. § 9 Nr. 2 AÜG gemäß Satz 2 oder (iii) einem Verstoß gegen Satz 4 beruhen.

3.8 Die an dem jeweiligen Überlassungsvertrag beteiligten Vertragsparteien informieren sich wechselseitig unverzüglich, sofern sie einen Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer feststellen sollten. Sie stimmen sodann die weitere Vorgehensweise mit dem Ziel der Schadensbegrenzung ab.

4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Entleihers / Arbeitsschutzmaßnahmen

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt HoHR Gruppe insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflichten resultieren.

4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5,6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit in Fragen der Arbeitssicherheit unterweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Leiharbeitnehmer der HoHR Gruppe aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstandenen Ausfallzeiten.

4.3 Die Leiharbeitnehmer werden von dem Entleiher mit der ggf. erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet. Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe sowie eine etwaige Gesundheitsuntersuchung werden ausschließlich vom Entleiher sichergestellt/veranlasst.

4.4 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher HoHR Gruppe ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

4.5 Der Entleiher wird HoHR Gruppe einen etwaigen Arbeitsunfall eines Leiharbeitnehmers unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher HoHR Gruppe einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit HoHR Gruppe den Unfallhergang untersuchen.

4.6 Soweit erforderlich verpflichtet sich der Entleiher, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Genehmigung einzuholen, falls der Leiharbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag oder in sonstiger Weise über die nach Arbeitszeitgesetz zulässigen Arbeitszeiten hinaus beschäftigt werden soll. Ggf. wird der Entleiher der HoHR Gruppe eine Kopie der entsprechenden Genehmigung übersenden.

4.7 Der Entleiher weist der HoHR Gruppe die Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen eines mit dem jeweils überlassenen Leiharbeitnehmer im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. vergleichbaren Stammarbeitnehmers zum Zweck der Überprüfung und/oder Verteidigung in gerichtlichen Verfahren oder in behördlichen Untersuchungen nach. Dies hat auf Verlangen der HoHR Gruppe durch Vorlage der Kopien der Lohn-/Gehaltsab­rechnungen vergleichbarer Stammmitarbeiter (unter Beachtung des BDSG) sowie ggf. durch Vorlage weiterer Unterlagen zu erfolgen. Der Entleiher unterstützt die HoHR Gruppe zudem bei einer Verteidigung in gerichtlichen Verfahren oder bei behördlichen Untersuchungen durch ergänzende Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammmitarbeiter.

5. Zurückweisung / Austausch von Leiharbeitnehmern

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber HoHR Gruppe zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der HoHR Gruppe zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist HoHR Gruppe berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.

5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer von HoHR Gruppe nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet. Lehnt der Entleiher den überlassenen Leiharbeitnehmer ab und steht HoHR Gruppe eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist HoHR Gruppe berechtigt, von dem jeweiligen AÜV zurückzutreten, ohne dass dem Entleiher wegen des Rücktritts ein Schadensersatzanspruch zusteht. Entsprechendes gilt, wenn der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit bei dem Entleiher aus einem anderen Grunde nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beenden muss.

5.3 Darüber hinaus ist HoHR Gruppe jederzeit berechtigt, aus organisatorischen Gründen an den Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer einzusetzen. HoHR Gruppe ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen durch Krankheit oder aus anderem Grunde bei dem Entleiher ausfallenden Leiharbeitnehmer durch einen anderen Leiharbeitnehmer, der die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation aufweist, zu ersetzen.

5.4 Im Fall eines Austauschs des Leiharbeitnehmers darf der Entleiher den neuen Leiharbeitnehmer erst nach erfolgter Konkretisierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG n.F. tätig werden lassen.

6. Leistungshindernisse / Rücktritt

6.1 HoHR Gruppe wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leiharbeitnehmern durch Umstände, die nicht durch HoHR Gruppe schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der HoHR Gruppe, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist HoHR Gruppe in den genannten Fällen berechtigt, von dem AÜV zurückzutreten.

6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass ein von HoHR Gruppe überlassener Leiharbeitnehmer nicht in dem Betrieb des Entleihers tätig werden darf, solange der Betrieb des Entleihers durch eine DGB-Mitgliedsgewerkschaft bestreikt wird. Auch darf er einen Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, es sei denn, dass er sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die (i) sich im Arbeitskampf befinden oder (ii) ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Für die Dauer eines Streiks in dem Betrieb des Entleihers, in dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt werden soll, wird der Entleiher von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn es dem Entleiher wegen des Arbeitskampfes unmöglich ist, den Leiharbeitnehmer einzusetzen, oder wenn der Leiharbeitnehmer an einer in dem Betrieb des Entleihers stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.

6.3. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher HoHR Gruppe unverzüglich unterrichten. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen HoHR Gruppe nicht zu.

7. Abrechnung

7.1 Bei sämtlichen von HoHR Gruppe angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. HoHR Gruppe wird dem Entleiher nach freier Wahl bei Beendigung des AÜV oder wöchentlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.

7.2 Der Entleiher ist verpflichtet, HoHR Gruppe unverzüglich zu unterrichten, wenn dem Leiharbeitnehmer andere Tätigkeiten als im AÜV genannt übertragen werden. Sofern dies der Fall ist, ist HoHR Gruppe berechtigt, den Stundenverrechnungssatz angemessen zu erhöhen, wenn für die dem Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten weitergehende Qualifikationen erforderlich sind, als für die in dem AÜV genannte Tätigkeit. Der in dem AÜV genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage für den Verrechnungssatz sowie etwaige vereinbarte Auslösen, eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen. Ändert der Entleiher diesen Einsatzort und entstehen hierdurch für HoHR Gruppe oder den Leiharbeitnehmer höhere Aufwendungen, so ist HoHR Gruppe berechtigt, den Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen in Form einer Auslöse, eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen ersetzt zu verlangen.

7.3 HoHR Gruppe nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche, bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird HoHR Gruppe Überstundenzuschläge wie im AÜV vereinbart berechnen. Darüber hinaus kann HoHR Gruppe je nach Lage der Arbeitszeit die weiteren im AÜV bestimmten Zuschläge verlangen.

7.4 Für den Fall, dass HoHR Gruppe Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies von dem Entleiher zu vertreten ist, ist HoHR Gruppe berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils gültigen Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen.

7.5 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von HoHR Gruppe erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar.

7.6 Die von HoHR Gruppe entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahmen von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von HoHR Gruppe erteilten Abrechnungen befugt. Leistet der Entleiher gleichwohl eine Zahlung an den Leiharbeitnehmer, wird er hierdurch von seiner Zahlungspflicht gegenüber HoHR Gruppe nicht frei.

7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist HoHR Gruppe berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5% p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.

7.8 Soweit nach Abschluss des jeweiligen AÜV über etwaig vertraglich bereits ausdrücklich erfassten Vergütungsänderungen hinaus eine zwingende Änderung der dem überlassenen Leiharbeitnehmer zu zahlenden Vergütung wirksam wird, passt sich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz an. Die Anpassung erfolgt dabei anteilig entsprechend der ursprünglichen Kalkulation der HoHR Gruppe an die infolge des zu zahlenden Entgelts geänderten Kosten der HoHR Gruppe. Für die Ermittlung der Kosten werden der Anteil des Entgelts an der pro Stunde vereinbarten Überlassungsvergütung mit 90% und derjenige für Aufwendungsersatz mit 5% der Überlassungsvergütung kalkuliert. Der Entleiher hat das Recht nachzuweisen, dass diese Kalkulation nichtzutreffend ist und für die Kosten der HoHR Gruppe geringere Anteile zu kalkulieren waren. In diesem Fall erfolgt die Anpassung auf Grundlage der vom Entleiher nachgewiesenen Kalkulation. Sofern die zwingende Änderung der Vergütung gemäß Satz 1 darauf beruht, dass erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine höhere Vergütung als auf Grundlage der Angaben des Entleihers zum Einsatzbetrieb/Entleiherunter­nehmen und der Vergütung vergleichbarer Stammmitarbeiter bei Abschluss des jeweiligen AÜV kalkuliert zu zahlen sind, erfolgt eine Anpassung nach dieser Ziffer zu Lasten des Entleihers nur, wenn für die HoHR Gruppe nicht erkennbar war, dass Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine höhere Vergütung nach § 8 Abs. 4 AÜG n.F. zu zahlen waren und dies darauf beruht, (i) dass die Angaben des Entleihers zum Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen unzutreffend waren, (ii) sich die Umstände im Einsatzbetrieb/Entleiher­unternehmen nachträglich geändert haben, (iii) die Angaben zur Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer unzutreffend waren, (iv) sich die Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer nachträglich geändert hat oder (v) sich die Regelungen zu Branchenzuschlägen geändert haben.

7.9 Soweit der iGZ mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG n.F. abschließt und diese Tarifverträge auf die Einsätze der Leiharbeitnehmer Anwendung anwendbar sind, werden die Vertragsparteien des jeweiligen AÜV unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung und/oder geänderter AÜV zur Umsetzung dieser Tarifverträge bei der Überlassung der Leiharbeitnehmer aufnehmen.

8. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der HoHR Gruppe aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt.

8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HoHR Gruppe berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem AÜV an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. HoHR Gruppe ist demgegenüber jederzeit berechtigt, die ihr gegenüber dem Entleiher aus den AÜV zustehenden Ansprüche an einen Dritten abzutreten.

9. Gewährleistung / Haftung

9.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Leiharbeitnehmer allgemein für die im AÜV vereinbarten Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch nicht zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Leiharbeitnehmer, auf ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen verpflichtet.

9.2 HoHR Gruppe, deren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn HoHR Gruppe, deren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von HoHR Gruppe sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des AÜV überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde, oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haftet HoHR Gruppe auch für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet HoHR Gruppe darüber hinaus nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Schaden infolge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde, oder einer Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit entstanden ist.

9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, HoHR Gruppe von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. HoHR Gruppe wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte in Kenntnis setzen.

9.4 Wenn der Entleiher (i) gegen das Verbot nach Ziff. 2.2 verstößt, (ii) gegen das Verbot nach Ziff. 2.5 verstößt, (iii) gegen das Verbot nach Ziff. 5.4 verstößt, (iv) zum jeweiligen Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und/oder der Vergütung vergleichbarer Stammmitarbeiter unzutreffende und/oder unvollständige Angaben macht, (v) er die HoHR Gruppe nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich über Änderungen zu den Angaben zum jeweiligen Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und/oder der Vergütung der mit den überlassenen Leiharbeitnehmern vergleichbaren Stammmitarbeitern unterrichtet, (vi) im Hinblick auf die im jeweiligen Einsatzbetrieb für die Überlassungshöchstdauer geltenden Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen unzutreffende oder unvollständige Angaben macht oder (vi) die HoHR Gruppe über eintretende Änderungen zu den im jeweiligen Einsatzbetrieb für die Überlassungshöchstdauer geltenden Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich unterrichtet, hat er der HoHR Gruppe sämtliche hierdurch entstehende Schäden (insb. Bußgelder, Rechtsverfolgungs-/verteidigungskosten, Kosten infolge einer Haftung nach § 110 Abs. 1a SGB VII) und Aufwendungen (insb. Vergütungsnachzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerzahlungen etc.) zu ersetzen. Auf Verlangen der HoHR Gruppe hat er die HoHR Gruppe von Ansprüchen der Leiharbeitnehmer, der Sozialversicherungsträger, der Finanzbehörden oder Dritter freizustellen.

10. Übernahme von Leiharbeitnehmern / Personalvermittlung / Vermittlungshonorar

10.1 Das zwischen dem Entleiher und HoHR Gruppe bestehende Vertragsverhältnis ist jeweils über die Arbeitnehmerüberlassung hinaus darauf gerichtet, dem Entleiher den bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer zur dauerhaften Einstellung zu vermitteln. Der Entleiher erkennt ausdrücklich an, dass das mit HoHR Gruppe bestehende Vertragsverhältnis auf eine solche Vermittlung gerichtet ist.

10.2 Sofern der Entleiher oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gemäß § 15 AktG mit einem von HoHR Gruppe zuvor an ihn überlassenen Leiharbeitnehmer während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Leiharbeitnehmer als von HoHR Gruppe vermittelt, soweit nicht der Entleiher nachweist, dass HoHR Gruppe für die Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer nicht ursächlich geworden ist.

10.3. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm gemäß 15 AktG verbundenes Unternehmen den Leiharbeitnehmer vor einer erstmaligen Überlassung einstellt und HoHR Gruppe den Leiharbeitnehmer zuvor dem Entleiher zur Überlassung angeboten hat. Dem Entleiher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass das entsprechende Angebot der HoHR Gruppe für die Begründung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer nicht ursächlich geworden ist.

10.4 Im Falle einer Vermittlung gemäß Ziff. 10.2 und Ziff. 10.3 steht HoHR Gruppe gegenüber dem Entleiher bzw. demjenigen Unternehmen, dem der Leiharbeitnehmer zur Überlassung angeboten wurde, ein Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars zu. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt im Fall der Ziff. 10.3 2 Bruttomonatsgehälter und richtet sich nach den branchenüblichen Grundsätzen.

10.5 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt im Fall der Ziff. 10.2 das Vermittlungshonorar je nach der Dauer der unmittelbar vorangehenden Überlassung des Leiharbeitnehmers

  • bei Einstellung vor Ablauf von 3 Monaten           2,0            Bruttomonatsgehälter
  • bei Einstellung nach 3 Monaten                          1,5            Bruttomonatsgehälter
  • bei Einstellung nach 6 Monaten                          1,0            Bruttomonatsgehälter
  • bei Einstellung nach 9 Monaten                          0,5            Bruttomonatsgehälter
  • bei Einstellung nach 12 Monaten                        0,0            Bruttomonatsgehälter

 

10.6. Das Bruttomonatsgehalt des Leiharbeitnehmers im Sinne dieser Ziff. 10.3 umfasst sämtliche diesem nach Maßgabe des zwischen ihm und dem Entleiher oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG geschlossenen Arbeitsvertrages in einem Kalenderjahr zufließenden Entgelte einschließlich Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Firmen-Kfz und etwaiger variabler Entgelte (z. B. Tantiemen), dividiert durch den Faktor 12.

10.7 Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers fällig und ist nach Rechnungsstellung durch HoHR Gruppe zahlbar. Der Entleiher verpflichtet sich, HoHR Gruppe unverzüglich und unaufgefordert von dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Leiharbeitnehmer zu unterrichten. Auf Verlangen von HoHR Gruppe hat der Entleiher Auskunft über das Bruttomonatsgehalt des Leiharbeitnehmers im Sinne von Ziff. 10.3 zu geben und HoHR Gruppe den Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer vorzulegen.

11. Vertragslaufzeit / Kündigung

11.1 Soweit der AÜV nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. Gleichwohl ist eine etwaig geltende Überlassungshöchstdauer einzuhalten und ggf. ein rechtzeitiger Austausch des Leiharbeitnehmers vorzunehmen. Sofern ein Leiharbeitnehmer über den in dem AÜV genannten Beendigungszeitpunkt hinaus mit dessen Kenntnis für den Entleiher tätig wird, gilt die Laufzeit des AÜV als zu den in dem AÜV und diesen AGB genannten Bedingungen unbefristet verlängert.

11.2 In der ersten Woche des Einsatzes des Leiharbeitnehmers ist der Entleiher berechtigt, den AÜV mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, den AÜV mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung getroffen haben.

11.3 Unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung des AÜV. HoHR Gruppe ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des AÜV berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.

11.4 Eine Kündigung des AÜV durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber HoHR Gruppe ausgesprochen wird. Die durch HoHR Gruppe überlassenen Leiharbeitnehmer sind zur Entgegennahmen von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12. Schutz vor Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Identität.

12.1 Dem AGG entsprechend wählt der Verleiher Personal benachteiligungsfrei aus. Er überlässt an den Entleiher nur Leiharbeitnehmer, welche über die Inhalte des AGG geschult und auf die Einhaltung des AGG verpflichtet wurden.

12.2 Das AGG gilt auch für den Entleiher. Diesem obliegen die darin benannten Pflichten nicht nur gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern, sondern auch gegenüber dem ihn überlassenen Leiharbeitnehmern. Insbesondere hat der Entleiher auch gegenüber dem Leiharbeitnehmer bekannt zu geben, bei welcher Stelle er sich im Falle einer Benachteiligung beschweren kann.

12.3 Der Entleiher wird dem Verleiher hinsichtlich eines bereit zu stellenden Leiharbeitnehmers keine Auswahlvorgabe machen, die eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des AGG beinhalten würde. Auch wird der Entleiher einen bereits überlassenen Leiharbeitnehmer nicht wegen eines im AGG genannten Grundes in unzulässiger Weise von einem Einsatz abmelden.

12.4 Der Entleiher wird Arbeitsanweisungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer benachteiligungsfrei ausüben. Er wird insbesondere durch Maßnahmen - auch vorbeugende, wie z.B. Schulungen – Sorge dafür tragen, dass der Leiharbeitnehmer nicht durch eine von dem Entleiher eingesetzte Person benachteiligt wird und dass eine erfolgte Benachteiligung durch Maßnahmen gegenüber dieser Person, wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung, unterbunden wird.

12.5 Der Entleiher hat die Niederlassung, die den Leiharbeitnehmer an ihn überlässt, über etwaige Benachteiligungen dieses Leiharbeitnehmers, ggf. durch eine von dem Entleiher eingesetzte Person, unverzüglich nach Kenntniserlangung zu unterrichten; die Unterrichtungspflicht gilt auch, wenn zunächst nur die Befürchtung einer zukünftigen Benachteiligung gegeben ist.

12.6 Sollte der Entleiher oder eine von ihm eingesetzte Person den Leiharbeitnehmer benachteiligen oder besteht – weil der Entleiher die in Ziff.  12.5 genannten Maßnahmen nicht ergriffen hat – die konkrete Befürchtung einer zukünftigen Benachteiligung, ist der Verleiher berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Bezug auf den benachteiligten Leiharbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ohne zur Bereitstellung eines anderen Leiharbeitnehmers verpflichtet zu sein; dies gilt nicht, wenn die Benachteiligung wider Erwarten durch einen anderen Leiharbeitnehmer des Verleihers erfolgen sollte.

12.7 Sollte der Entleiher oder eine von ihm eingesetzte Person den Leiharbeitnehmer benachteiligen, stellt der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen Dritter, die gegenüber dem Verleiher geltend gemacht werden, insbesondere solchen des benachteiligten Leiharbeitnehmers, im Innen- und soweit rechtlich möglich bereits im Außenverhältnis frei; dies gilt nicht, wenn die Benachteiligung wider Erwarten durch einen anderen Leiharbeitnehmer des Verleihers erfolgen sollte.

12.8 Der Entleiher ersetzt dem Verleiher auch einen Schaden, welcher ihm dadurch entsteht, dass zum Schutz des Leiharbeitnehmers vor einer Benachteiligung bei dem Entleiher, der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich geworden ist.

13. Verschwiegenheit und Datenschutz

13.1 Die Leiharbeitnehmer von HoHR Gruppe haben sich arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit bezüglich aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Der Entleiher hat HoHR Gruppe unverzüglich und vor Aufnahme der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers darüber zu informieren, wenn für den Leiharbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Entleiher das Datengeheimnis gilt. In diesem Fall wird HoHR Gruppe den Leiharbeitnehmer schriftlich auf die Wahrung dieses Datengeheimnisses verpflichten und dies dem Entleiher auf Verlangen nachweisen.

13.2 Der Entleiher verpflichtet sich seinerseits, die ihm im Rahmen der Überlassung des Leiharbeitnehmers von HoHR Gruppe bestimmungsgemäß oder zufällig bekanntwerdenden persönlichen Daten des Leiharbeitnehmers vertraulich zu behandeln und dafür Sorgen zu tragen, dass Dritten diese Daten nicht bekannt werden.

13.3 Der Entleiher willigt ein, dass seine in dem AÜV genannten Daten von HoHR Gruppe genutzt werden, um im Zweifelsfall eine Bonitätsprüfung zu veranlassen und bei der SOKA-Bau in Wiesbaden oder der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu erfragen, ob es sich bei dem Entleiher um einen Baubetrieb im Sinne des § 1 b AÜG handelt.

14. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

14.1 Änderungen und Ergänzungen des AÜV oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von HoHR Gruppe überlassenen Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des AÜV mit dem Entleiher zu vereinbaren.

14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen HoHR Gruppe und dem Entleiher ist der Sitz der jeweiligen HoHR Gruppe Geschäftsstelle, die den jeweiligen AÜV geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist. HoHR Gruppe kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.

14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HoHR Gruppe und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Normen, die auf internationales Recht oder das Recht eines anderen Staates verweisen.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des AÜV unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke entsteht, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB und/oder des AÜV hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

 

Stand Juni 2022